Satzungen und Ordnungen

Satzung des Kreisverbands

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Einfluss auf die politische Willensbildung mit dem Ziel, die ökologischen Erfordernisse und soziale Gerechtigkeit durchzusetzen und die direkten politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fortzuentwickeln. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben in diesem Sinne die Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern an.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rhein-Erft-Kreis (GRÜNE Rhein-Erft). Er ist Kreisverband des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und damit Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Sitz und Tätigkeitsgebiet sind der Rhein-Erft-Kreis.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen, dem Programm und der Satzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen oder extremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rhein-Erft-Kreis nicht vereinbar.

(2) Anträge auf Beitritt sind an den Vorstand des Kreisverbandes zu richten. Der Kreisvorstand hat den Vorstand des für den jeweiligen Wohnort zuständigen Ortsverbandes unverzüglich über den Aufnahmeantrag zu informieren. Werden Aufnahmebegehren an den Bundes-, Landes- oder Ortsverband gerichtet, sind sie an den Kreisvorstand weiterzuleiten. Anträge auf Beitritt sind vom Kreis- und vom zuständigen Ortsverbandsvorstand innerhalb von sechs Wochen zu behandeln. Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Vorstände von Kreis- und zuständigem Ortsverband. Dem Kreisparteirat ist zu berichten. Wird eine Aufnahme abgelehnt, ist dies schriftlich gegenüber der Antragstellerin / dem Antragsteller zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der ersten Beitragszahlung. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Erfolgt der Austritt durch Erklärung gegenüber dem Ortsverband ist der Kreisvorstand unverzüglich zu unterrichten. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) (a) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag das Kreisschiedsgericht.

(b) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.

(c) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.

(5) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

  • zugleich einer anderen Partei oder konkurrierenden politischen Gruppierung angehört, als Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen.
  • als Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen bei einer Wahl gegen eine von der Partei nominierte Person oder Liste in Konkurrenz bewirbt.
  • vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät;
  • Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als vier Wochen nach Fälligkeit keinen Beitrag, wird der Beitrag angemahnt. Der Vorstand des zuständigen Ortsverbandes wird hierüber unverzüglich informiert. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Mahnung keine Zahlung gilt dies als Austritt. Auf diese Folge muss in der Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied soll sich für die Ziele der Partei einsetzen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge pünktlich zu zahlen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten der Partei mit Mitgliedern oder Parteiorganen an das Kreisschiedsgericht zu wenden.

§ 4 Gliederungen

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände in den Grenzen der jeweiligen Gemeinde. Mit Einverständnis der Kreismitgliederversammlung können sich Ortsverbände zusammenschließen.

(2) Notwendige Organe eines Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der von der Mitgliederversammlung zu wählende mindestens dreiköpfige Vorstand, darunter ein/e Vorsitzende/r oder Sprecher/in und ein/e Kassierer/in. Zudem sind Vorsitzende der jeweiligen Ratsfraktion, die Mitglieder des Grünen Ortsverbandes sind, mit beratender Stimme einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(4) Neben den Mitgliedern ist auch der Kreisvorstand schriftlich einzuladen. Dabei sind die vorläufige Tagesordnung und das Protokoll der letzten Versammlung beizufügen. Änderungen in der Besetzung von Funktionen sind dem Kreisvorstand unverzüglich unter Angabe der Amtszeiten anzuzeigen.

(5) Ortsverbände haben grundsätzlich Programm- und Satzungsautonomie. Programm und Satzung dürfen denen des Bundes-, Landes- und Kreisverbandes nicht widersprechen. Hat ein Ortsverband keine Satzung, gilt die Kreisverbandssatzung analog.

(6) Wird durch den Kreisvorstand festgestellt, dass ein Ortsvorstand nicht satzungsgemäß handelt, kann der Kreisvorstand dem Ortsvorstand obliegende Aufgaben an sich ziehen.

§ 5 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Kreismitgliederversammlung
  • der Kreisvorstand
  • der Kreisparteirat
  • das Kreisschiedsgericht
§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2) Sie tritt mindestens einmal jährlich in physischer Präsenz zusammen. Weitere Kreismitgliederversammlungen können als Videokonferenzen durchgeführt werden. Die unter (6) genannten Aufgaben der Kreismitgliederversammlung können nur in physischer Präsenz wahrgenommen werden.

(3) Ihre Beschlüsse können nur durch die Kreismitgliederversammlung selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(4) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung findet statt auf Be­schluss der Kreismitgliederversammlung, des Kreisparteirats, des Kreis­vorstands oder von 10 Prozent der Mitglieder.

(5) Die Kreismitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung beschließt.

(6) Aufgaben einer Kreismitgliederversammlung mit physischer Präsenz sind insbesondere:

  • die Wahl von Kandidaten/innen für den Kreistag und von Direkt­kandidaturen in die übergeordneten Gremien
  • die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zu den Organen der übergeordneten Gremien in der Regel für die Dauer von zwei Jahren  (Ausnahmen sind aufgrund spezieller Wahlgesetze möglich)
  • die Wahl des Kreisvorstandes
  • die Entlastung des Kreisvorstandes
  • die Wahl der Mitglieder des Kreisschiedsgerichts und der Rechnungsprüferinnen und –prüfer für die Dauer von zwei Jahren
  • die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes
  • die Beschlussfassung über Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung

(7) Weitere Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:

  • Die Beschlussfassung über das Programm
  • Beschlussfassung zur praktischen Arbeit im Rahmen der Satzung
  • Behandlung von Anträgen von Mitgliedern und OVs
§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem/der Kreiskassiererin. Außerdem gehören dem Kreisvorstand vier gleich stimmberechtigte BeisitzerInnen an. Bei der Besetzung ist das Frauenstatut zu beachten.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.   
Je ein Mitglied des Vorstandes der Kreistagsfraktion, des Vorstandes der Grünen Jugend REK und der Grünen Alten REK ist mit beratender Stimme Mitglied des Kreisvorstandes. Zudem sind Mitglieder der Grünen Rhein-Erft-Kreis, die im Landesvorstand oder Bundesvorstand der Grünen vertreten sind oder ein Mandat im Landtag, Bundestag, oder Europaparlament haben, einzuladen.

(4) Die Aufgaben des Kreisvorstandes sind:

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Kontakt zu den anderen Gliederungen

(5) Der Kreisvorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 8 Kreisparteirat

(1) Der Kreisparteirat ist das oberste Organ des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Der Kreisparteirat beschließt die Richtlinien der Politik zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Seine Beschlüsse können nur durch die Kreismitgliederversammlung aufgehoben werden und dürfen den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung nicht widersprechen. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen des Kreisverbands und seiner Gliederungen. Er berät den Kreis­vorstand. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Kreismitgliederversammlung an ihn delegiert.

(2) Der Kreisparteirat tagt mindestens alle drei Monate.

(3) Der Kreisparteirat tagt öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird. Er tagt aber grundsätzlich parteiöffentlich, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen.

(4) Der Kreisparteirat wird durch den Kreisvorstand im Rahmen der verbindlichen Jahresplanung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. In Ausnahmefällen, die in der Einladung zu begründen sind, kann eine Einberufung in kürzerer Frist erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Kreisparteirat unverzüglich einzuberufen.

(6) Dem Kreisparteirat gehören die Mitglieder des Kreisvorstands sowie die Delegierten der Ortsverbände, der Kreistagsfraktion und der Grünen Jugend an. Die Ortsverbände entsenden je eine oder einen Delegierten je angefangene 25 Mitglieder des Ortsverbandes. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen zum Ende des Vorjahres. Die Kreistagsfraktion und die Grüne Jugend entsenden je einen Delegierten. Die ordentlichen und stellvertretenden Delegierten der Ortsverbände werden im Rahmen der Hauptversammlung der jeweiligen Ortsverbände für zwei Jahre gewählt. Die Delegierten der Grünen Jugend und ihre Vertreterinnen und Vertreter müssen Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein. Die Bestimmungen des Frauenstatuts sind einzuhalten.

(7) Die Mitglieder des Vorstands der Kreistagsfraktion, die Delegierten und stellvertretenden Delegierten des Kreisverbandes auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene sowie die Vorsitzenden oder Sprecher/innen der Ortsverbände sind zu den Sitzungen des Kreisparteirats einzuladen.

(8) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist die Entscheidung über eine anstehende Beschlussvorlage an die Kreismitgliederversammlung zu verweisen.

(9) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die Ortsverbände und die Organe des Kreisverbandes.

(10) Der Kreisparteirat kann Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des Kreisverbandes verweisen.

§ 9 Grüne Jugend

(1) Die GRÜNE JUGEND REK ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN REK. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die bis zu 28-jährigen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rhein-Erft-Kreis sind auf eigene Erklärung gegenüber den Kreisverband gleichzeitig Mitglieder der Grünen Jugend.

(3) Die GRÜNE JUGEND REK organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND REK dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

(4) Die GRÜNE JUGEND REK hat das Recht, Anträge an alle Organe der Kreispartei zu stellen. Das würde die KMV, den KPR und den Kreisvorstand beinhalten.

§ 10 Kreisschiedsgericht

(1) Das Kreisschiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Landesschiedsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und die Bundesschiedsordnung sind anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Kreisschiedsgerichts werden von der Kreismit­gliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind unabhängig von anderen Organen.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen geändert werden.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind allen Mitgliedern mit einer Antragsfrist von zwei Wochen zuzuleiten. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.

§ 12 Urabstimmung

(1) Über alle Fragen der Politik des Kreisverbandes kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:

  • von einem Drittel der Mitglieder
  • von der Hälfte der Ortsverbände
  • auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung

(3) Die Urabstimmung wird vom Kreisvorstand durchgeführt, sie kann sich über einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken.

(4) Die Urabstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit Ja, Nein oder Enthaltung zu beantworten ist. Der Antrag ist dann angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen erhält.

(5) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

§ 13 Frauenstatut

Es gilt das Frauenstatut.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Partei führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Der Kreisverband pflegt die Daten der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Vorstände der Ortsverbände erhalten Zugang zu den Daten ihrer Mitglieder.

(3) Die Daten dürfen ausschließlich nur intern im Rahmen der Arbeit der Ortsverbände oder des Kreisverbandes benutzt werden. Insbesondere Gruppenmailings sind anonymisiert zu verschicken.

(4) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Adress- und Kontaktdaten von Mitgliedern ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 (4) Parteiengesetz.

§ 15 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung bei Auflösung.

(3) Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach erfolgter Beschlussfassung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.

(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Korruptionspräventionsordnung

Die GRÜNEN im Rhein-Erft-Kreis erwarten von ihren Funktionstragenden und Mandatierten im Kreis und den Städten, dass sie sich an Regeln zur Korruptionsprävention halten.

Generell gilt das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken, Vorteilen und Vergünstigungen im Rahmen der Arbeit als Funktionsträgerin oder Funktionsträger in Parteigremien, als mandatiertes Kreistags- oder Stadtratsmitglied oder als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger.

Folgende Ausnahmen werden stillschweigend von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rhein-Erft-Kreis akzeptiert:

  • Die Annahme von geringwertigen und allgemein üblichen Aufmerksamkeiten, die nach allgemeiner Auffassung nicht geeignet sind, Entscheidungen der/s Betroffenen zu beeinflussen. Bei Geschenken im Wert von über 25 € muss der Kreisvorstand informiert werden.
  • Bei Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand bzw. von der öffentlichen Hand finanzierten Zuwendungsempfängern.
  • Bei der Teilnahme an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen o.ä.
  • Bei Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen Mandatstragende in Ausübung des Amtes teilnehmen.
  • Für geringfügige, allgemein übliche Dienstleistungen, z. B. Abholung im Wagen vom Bahnhof.

Die stillschweigende Zustimmung kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn durch die Annahme derartiger Vorteile der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit entstehen könnte.

Im Mandat oder der Funktion erworbenes Wissen darf nicht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil oder dem von Angehörigen genutzt werden.

Befangenheiten bei politischen Entscheidungen sind frühzeitig dem zuständigen Vorstand oder der zuständigen Fraktion anzuzeigen.

Geschäftsordnung

§ 1 Versammlungen

(1) Die Kreismitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rhein-Erft tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand oder der von ihm beauftragten Geschäftsführung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Der Kreisparteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rhein-Erft-Kreis tritt im Rahmen einer verbindlichen Jahresplanung mindestens alle drei Monate zusammen und wird mit einer Frist von sieben Tagen einberufen.

(3) Versammlungen werden schriftlich durch den zuständigen Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Beifügen des letzten Protokolls per E-Mail oder auf Wunsch des Mitglieds und für Mitglieder ohne gültige E-Mail-Adresse schriftlich per Post eingeladen.

(4) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben.

(5) Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Versammlung eine andere Leitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

§ 2 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zwanzigstel der jeweiligen Stimmberechtigten anwesend ist.

(2) Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist.

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.     

(4) Bei digitalen Veranstaltungen gilt die Zuschaltung ebenso als Anwesenheit. Die Beschlüsse einer Kreismitgliederversammlung nach § 6.(6) können nur von physisch Anwesenden getroffen werden.

§ 3 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.

(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte enthalten:

  • Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
  • Wahl eine/r/s Versammlungsleiter/s/in
  • Wahl einer/s ProtokollantIn
  • Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
  • Verabschiedung der Tagesordnung
  • Finanzangelegenheiten
  • Verschiedenes/Termine

(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” zu erfolgen.

(4) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 4 Redeliste

(1) Es wird eine Redeliste geführt.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem Antragsteller/in das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

(3) Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.

§ 5 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt sind alle Mitglieder und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rhein-Erft. Anträge sollen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie müssen so gefasst sein, dass mit „ja” oder “nein” abgestimmt werden kann.

(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rhein-Erft. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Geschäftsordnungsanträge können mündlich gestellt werden.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:

  • Übergang zur Tagesordnung
  • Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
  • Schluss der Debatte oder der Redeliste
  • Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
  • Verweisung an den Vorstand
  • Vertagung eines Tagesordnungspunktes
  • Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
  • geheime Abstimmung

(4) Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.

(5) Abstimmungen über Personen (Wahlen und Abwahlen) sind geheim durchzuführen.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

(3) Eine Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine zwei Drittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der gültigen Stimmen mit Ja votieren.

§ 7 Wahlen

(1) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter oder dritter Wahlgang durchgeführt. An einem zweiten Wahlgang können nur die teilnehmen, die in einem ersten Wahlgang mehr als ein Zehntel der Stimmen auf sich vereinigen konnten. In einem dritten Wahlgang kandidieren die zwei Kandidierenden mit den meisten Stimmen im zweiten Wahlgang. Bleibt ein dritter Wahlgang ergebnislos, wird die Wahl wiederholt.

(2) Zulässig sind Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden. Jedes Mitglied kann so viele Kandidierende wählen, wie Plätze zu vergeben sind. Die Kandidierenden sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt, sofern sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Frauen sind die ungeraden Plätze vorbehalten. Eventuell offene Plätze nach dem dritten Wahlgang werden neu aufgerufen.

(3) Abwahlen sind durch das wählende Gremium auf schriftlichen Antrag möglich. Dringlichkeitsanträge sind bei Anträgen auf Abwahl unzulässig.

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollant/in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:

  • Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung
  • die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergeb­nisse
  • bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzel­nen Mitglieder
  • bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet     .
Das Protokoll der Sitzung wird zehn Werktage nach der Sitzung allen Mitgliedern im Grünen Netz zur Verfügung gestellt.  
Auf Anfrage eines Mitglieds ist die Anwesenheitsliste und das Abstimmungsverhalten bei einer namentlichen Abstimmung einsehbar, wobei der Datenschutz der Mitglieder zu gewährleisten ist.

Finanzordnung

§ 1 Grundsätze

(1) Der Kreisvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich und fristgerecht Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Landesvorstand im Kreisvorstand beraten; er wird vom Kreisvorstand unterzeichnet.

(2) Die/Der Kreiskassierer/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Kreisverbandes und seiner Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind verpflichtet, der/dem Kreiskassier/in zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes zu geben.

§ 2 Haushalts- und Finanzplanung

(1) Die/der Kreiskassierer/in entwirft den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung. Der Kreisvorstand entscheidet über den Vorschlag des/der Kreiskassierers/in. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Kreismitgliederversammlung.

(2) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden.

(3) Ziel der Haushalts- und Finanzplanung ist es, die politischen Ideen und Projekte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu fördern. Neben dem laufenden Betrieb der Parteiarbeit sollen die Einnahmen der Finanzierung von Diskussionsforen, Veröffentlichungen und von Wahlkampagnen dienen.

(4) Die/Der Kreiskassierer/in kann gegen einen mit einer Ausgabe verbundenen Beschluss des Kreisvorstandes, des Kreisparteirats oder der Kreismitgliederversammlung Widerspruch einlegen, wenn die Ausgabe nicht gedeckt oder der Beschluss rechtswidrig ist. Über den Widerspruch entscheidet die Kreismitgliederversammlung.

(5) Die/der Kreiskassierer/in ist den Organen des Kreisverbandes auskunftspflichtig. Sie/er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.

(6) Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Über die Zeichnungsberechtigung entscheidet der Vorstand.

(7)  Das Rechnungswesen und die Adressverwaltung erfolgen elektronisch über das vom Bundesvorstand vorgegebene Programm. Zugang zum Programm erhalten die Ortskassierer/innen, die Kreiskassierer/innen sowie hierzu von den Vorständen legitimierte Sachbearbeitende, wenn sie die erforderlichen Datenschutzkenntnisse gegenüber dem Landesverband nachweisen und vom Kreisvorstand beim Landesverband in der Funktion benannt werden. Die jeweils Verantwortlichen der Ortsverbände erhalten Schreibrechte für die Buchführung und Leserechte für die Adressverwaltung des jeweiligen Ortsverbandes. Der Kreisverband hat Lese- und Schreibrechte für die Buchhaltung und die Adressverwaltung im Kreisverband einschließlich der Gliederungen des Kreisverbandes.

§ 3 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den Kreisverband verpflichtet.

(2) Der Beitrag beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens. Zur Vermeidung aufwendiger Prüfverfahren gilt eine Beitragsstaffel mit geringeren Beiträgen:

BeitragsartJahresbeitragMonatsanteil
Jugendbeitrag24,00 €2.00 €
Sozialbeitrag48,00 €4,00 €
Mindestbeitrag102,00 €8,50 €
Normalbeitrag186,00 €15,50 €
Förderbeitrag I264,00 €22,00 €
Förderbeitrag II402,00 €33,50 €

 Der Jugendbeitrag gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Der Sozialbeitrag gilt für Mitglieder, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind (z.B. Schüler/innen über 18, Auszubildende, Studierende). Der Mindestbeitrag gilt für Mitglieder mit geringem Einkommen nach entsprechender Erklärung oder für weitere Mitglieder in gemeinsamen Haushalten mit einem Normalbeitrag zahlenden Mitglied. Beitragsfestlegungen gelten jeweils für das Kalenderjahr.

(3) Der Beitrag muss bis zum letzten Werktag vor dem jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus entrichtet werden. Die Jahresbeitrags-rechnung wird Anfang November für das Folgejahr verschickt. Per Dauerauftrag oder über die SEPA-Mandatierung sind Halbjahres- oder Vierteljahresraten möglich, die ebenfalls im Voraus fällig sind. Neumitglieder erhalten mit dem Begrüßungsschreiben eine Rechnung für das restliche Kalenderjahr.

(4) Scheitert ein Einzug aus Gründen, die das Mitglied zu verantworten hat, wird der Jahresbeitrag dem Mitglied zur Überweisung in Rechnung gestellt. In dieser Rechnung werden dem Kreisverband entstandene Gebühren eigens ausgewiesen.

(5) Über einen Antrag auf Beitragsreduzierung oder Beitragsstundung be­schließt der Kreisvorstand in Abstimmung mit dem zuständigen Ortsvorstand. In der Regel erfolgen Beitragsreduzierung oder -stundung befristet.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als vier Wochen nach Fälligkeit keinen Beitrag oder stellt innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Beitragsstundung oder Beitragsreduzierung wird der Beitrag angemahnt. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Mahnung keine Zahlung gilt dies als Austritt. Auf diese Folge muss in der Mahnung hingewiesen werden.

(7) Der Kreisvorstand unterrichtet den zuständigen Ortsvorstand unverzüglich über die Mahnung eines Mitglieds.

(8) Mandatierte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten einen Mandatiertenbeitrag an die auf gleicher Ebene tätige Parteigliederung. Die Höhe des Mandatiertenbeitrags wird durch die jeweils zuständige Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mandatierten sollen 1.800 € jährlich behalten können und nicht mehr als 6.000 € jährlich zahlen müssen. Für Personen, deren Einkommen die Steuerfreigrenzen nicht überschreitet, reduziert sich auf Antrag der Mandatiertenbeitrag um die Hälfte. Der Mandatiertenbeitrag von Mandatierten, bei denen Aufwandsentschädigungen auf Transferleistungen angerechnet werden, wird nicht erhoben.Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

(9) Die Höhe der Sonderbeiträge wird innerhalb dieses Rahmens durch die jeweils zuständigen Mitgliederversammlungen geregelt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten spenden.

§ 4 Spenden

(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden gemäß § 25 Parteiengesetz anzunehmen, sofern er diese unverzüglich dem Kreisvorstand anzeigt. Spendenquittungen werden ausschließlich durch den Kreisverband erstellt. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender/innen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

(3) Zuwendungsbescheinigungen werden vom Bundes-, Landes- oder Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.

§ 5 Kostenerstattung

(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen, die sie von der zuständigen Mitgliederversammlung erhalten haben (Vorstand, Delegierte, Beauftragte, Beschäftigte).

(2) Erstattet werden die nachgewiesenen angemessenen Kosten bei Be­nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und notwendiger Übernachtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(3) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.

(4) Erstattungsanträge müssen innerhalb eines Vierteljahres gestellt werden. Erstattungsanträge für November und Dezember müssen bis Ende Januar des Folgejahres gestellt werden.

§ 6 Personal

(1) Ortsverbände können keine Betriebsnummer erhalten und können damit nicht als Arbeitgeber agieren. Gegen Kostenerstattung im Rahmen von Zuschüssen an den Kreisverband kann der Kreisvorstand in Abstimmung mit dem Ortsvorstand Arbeitsverträge abschließen.

(2) Beschäftigte können jederzeit eine Personalvertretung bilden.

§ 7 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer/in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer/innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die Rechnungsprüfer/innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 30. Oktober 2021 zur Aufteilung von Beitragsanteilen:

Der Kreisverbands erhält an den Mitgliedsbeiträgen nach Abzug der Anteile an den
Bundes-, Landes- und Bezirksverband einen festen Prozentanteil an den Mitgliedsbeiträgen. Er wird ab dem Jahr 2022 auf 50% festgelegt. Die Ortsverbände erhalten als Zuschuss aus den Mitgliedsbeiträgen pro Mitglied denselben Betrag, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen aller Mitglieder im Kreisverband nach Abzug der Anteile für den Bundes-, Landes, Bezirks- und Kreisverband ergibt. Die Verrechnung zwischen Kreisverband und Ortsverbänden erfolgt vierteljährlich auf der Basis der zur Quartalsbeginn festzustellenden Mitgliedszahlen durch Gutschrift der den Stadtverbänden zustehenden Beitragsanteile.

Frauenstatut

I Rahmenbedingungen
1. Mindestquotierung

Wahllisten sind grundsätzliche alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der  Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts

2. Versammlungen

(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für die sonstigen Veranstaltungen der BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gelten.

3. Gremien

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.

4. Frauenabstimmung und Vetorecht

(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrats und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.

Das Vetorecht kann je nach Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

5. Einstellung von Arbeitnehmerinnen

 (1) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen Unterrepräsentiert sind, werden solange bevorzugte Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erricht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

6. Weiterbildung

 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung von Frauen und Männern.

II Innerparteiliche Strukturen
7. Bundesfrauenkonferenz (BFK)

(1) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesfrauenkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BFK ist öffentlich für alle Frauen. Sie hat u. a. die Aufgabe, den Dialog mir der Frauenöffentlichkeit herzustellen.

(2) Der Frauenrat bereitet die BFK vor.

8. Frauenrat

 (1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und lant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesfrauenstatuts.

(2) Dem Frauenrat gehören an:

  1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes,
  2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere Delegierte, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte; gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau ein den Frauenrat gewählt werden,
  3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. Gruppe entsandt werden,
  4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAGen bestimmt werden,
  5. die Bundesfrauenreferentin, die LandesfrauenreferentInnen sowie eine Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

(5) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(6) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

9 Bundesarbeitsgemeinschaften

Zu den innerparteilichen Frauenstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik.

 Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.

10 Bundesfrauenreferat

(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand eine Frauenreferentin ein.

Die Auswahl der Bundesfrauenreferentin trifft eine Kommission, die vom Frauenrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertreterinnen, zwei Frauen des Bundesvorstandes und je einer Vertreterin der BARen Frauen- und Lesbenpolitik.

(2) Das Bundesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit dem Bundesvorstand.

(3) Das Bundesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

(4) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit den Frauen des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.

(5) Die Bundesfrauenreferentin legt dem Frauenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.

III. Geltung
11. Geltung des Frauenstatuts

Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.

Anhang zum Frauenstatut: Statut zur Gleichstellung
Präambel

Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlichen eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.

(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.

(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z. B. Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den AntragstellerInnen überlassen.

(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.

Beschlussfassungen

Die Satzung des Kreisverbands wurde durch die Kreismitgliederversammlung am 27. Februar 2010 in Kerpen beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige. Sie wurde am 8. Oktober 2010 in Frechen um Satz 2 des § 8 (6) ergänzt. Sie wurde am 12.03.2016 an mehreren Stellen verändert. Sie wurde am 20.03.2021 durch die Kreismitgliederversammlung in Kerpen an mehreren Stellen verändert. Durch die Kreismitgliederversammlung am 30.10.2021 in Kerpen wurde § 2 (4) und (5) geändert. Ebenfalls wurde am 30.10.2021 von den Mitgliedern die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschlossen.

Die Korruptionspräventaionsordnung wurde durch die Kreismitgliederversammlung am 12. März 2011 in Kerpen beschlossen. Sie wurde am 12. März 2016 durch die Kreismitgliederversammlung in Frechen geändert.

Die Geschäftsordnung wurde durch die Kreismitgliederversammlung am 27. Februar 2010 in Kerpen beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige. Sie wurde im § 1 (3) am 7.3.2015 geändert. Sie wurde am 12.03.2016 von der Kreismitgliederversammlung in Frechen geändert. Sie wurde am 31.10.2020 in §2 (1) geändert. Sie wurde am 20.03.2021 durch die Kreismitgliederversammlung in Kerpen in § 2 verändert und ergänzt.

Die Finanzordnung wurde durch die Kreismitgliederversammlung am 27. Februar 2010 in Kerpen beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige. Die Finanzordnung wurde am 4. November 2016 in Frechen geändert. Die Finanzordnung wurde am 4. November 2015 und am 12. März 2016 durch Kreismitgliederversammlungen jeweils in Frechen geändert. Am 30.10.2021 hat die Kreismitgliederversammlung § 3 die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge und eine neue Verteilung der Beitragsanteile beschlossen.